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Gehalts­um­wandlung für Diensträder weiter zulässig

Wie der Gesetzgeber Arbeitgeber-Zusatzleistungen steuerlich (neu) beurteilt

JobRadler steigt auf

Wie der Gesetzgeber Arbeitgeber-Zusatzleistungen steuerlich (neu) beurteilt

Das Bundesfinanzministerium hat im aktuellen Jahressteuergesetz 2020 die steuerliche Handhabungen einiger Zusatzleistungen neu beurteilt, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten gewähren. Der Gesetzestext hat zu einigen Missverständnissen bei der Beurteilung des JobRad-Modells geführt. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Auswirkungen der neuen Regeln für die Überlassung von Diensträdern und E‑Bikes zusammen.

Neue steuerliche Regeln betreffen nur Diensträder, die als Gehaltsextra überlassen werden

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Die wichtigste Botschaft: Für die allermeisten JobRad-Kundinnen und Kunden hat das Gesetz keine Auswirkung! Gehaltsumwandlung für Diensträder ist weiterhin zulässig und bleibt mit der 0,25 %‑Regel steuerlich gefördert. Wenn ein Arbeitnehmer die Leasingraten aus seinem Brutto-Lohn bedient, wird also weiterhin der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Rades mit monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert.

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Das Schreiben bezieht sich ausschließlich auf Diensträder, die vom Arbeitgeber als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlassen werden und damit steuerfrei sind (0,0 %-Regel). Hier war in der Vergangenheit im Detail oft unklar, wann eine Überlassung zusätzlich zum Lohn ist  und wann nicht. Die neuen Steuerregeln der Finanzbehörden sollen für mehr Klarheit sorgen. Ein Beispiel: Wenn eine Überlassung eines Dienstrades anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt wird, ist dies keine echte Zusatzleistung des Arbeitgebers. Somit gilt hier die 0%-Regel nicht und der geldwerte Vorteil muss weiterhin versteuert werden. Es sollen nur echte Zusatzleistungen  des Arbeitgebers belohnt werden, indem der geldwerte Vorteil komplett entfällt.

Fazit

Sollten Sie als Arbeitgeber JobRad als Gehaltsextra anbieten und sind sich unsicher, ob für Ihre Arbeitgeberleistung weiterhin die Steuerfreiheit für „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gilt, empfehlen wir eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls eine Anrufungsauskunft bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt.

Mehr Klarheit bei der Anwendung der Steuerfreiheit für Diensträder

Der Gesetzgeber reagiert mit dem neuen Schreiben auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2019, das die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ sehr weitreichend ausgelegt hatte. JobRad begrüßt die Intention der Finanzverwaltung für mehr Klarheit bei der Anwendung der Steuerfreiheit für Diensträder und andere Leistungen zu sorgen.