Überblick: So funktioniert die Versteuerung von Diensträdern

Jobradeln macht Spaß, hilft der Umwelt, hält fit – und wird steuerlich gefördert. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen die gesetzlichen Grundlagen des Dienstradleasings, welche Vorteile möglich sind und wie Sie diese am besten nutzen.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen können als Grundlage für den Austausch mit Ihrem Steuerberater dienen, ersetzen aber natürlich kein Beratungsgespräch.
 

arrow_drop_down Steuerliche Grundlagen
arrow_drop_down die JobRad-Varianten
arrow_drop_down Dienstradförderung
arrow_drop_down Dienstradüberlassung und Übernahme nach Leasingende
arrow_drop_down JobRäder und Kurzarbeit

Steuerliche Grundlagen

Dienstwagenprivileg

Die betriebliche Überlassung vom Fahrrad oder E-Bike als Dienstrad basiert auf einem Erlass der Landesfinanzministerien aus dem Jahr 2012. Der Erlass weitete das so genannte Dienstwagenprivileg (1 %-Regel) auf Fahrräder und Pedelecs aus. Für diese Gleichbehandlung von Rad und Auto hatte sich JobRad zusammen mit verschiedenen Verbänden eingesetzt. Unternehmen können auf der Grundlage des Erlasses ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Dienstrad mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen.

Geldwerter Vorteil

Angestellte dürfen ihr Dienstrad auch in der Freizeit nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage dafür wie beim Dienstwagen bei 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Rads. Seit 2019 hat das Dienstrad die Nase vorn: 

  • Das JobRad per Gehaltsumwandlung wird seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 % versteuert. 
  • Das JobRad als Gehaltsextra ist seit 2019 komplett steuerfrei.

Die JobRad-Varianten im Detail

JobRad® per Gehaltsumwandlung

Beim JobRad per Gehaltsumwandlung bedient der oder die Angestellte die Monatsraten aus dem Bruttolohn (sogenannte Barlohnumwandlung). Seit 2020 versteuert er oder sie in dieser Variante den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des JobRads nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel).

Eckpunkte:

  • Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h). Der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil ist vom Mitarbeiter zu versteuern.
  • Durch die 0,25 %-Regel spart der Mitarbeiter im Vergleich zum klassischen Kauf bis zu 40 % – und deutlich mehr, wenn der Arbeitgeber das JobRad bezuschusst.
  • Die 0,25 %-Regel gilt ab 2020 für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals vom Arbeitgeber überlassenen Diensträder. Auf im Kalenderjahr 2019 überlassene Diensträder wird die 0,25 %-Regel ab dem 1. Januar 2020 und nicht rückwirkend angewendet. Hat der Mitarbeiter sein JobRad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel.

JobRad® als Gehaltsextra

Beim JobRad als Gehaltsextra findet keine Barlohnumwandlung statt. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad oder Pedelec, übernimmt die vollen Kosten und überlässt es der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. In diesem Fall entfällt für den Mitarbeiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung (Steuerfreiheit).

Eckpunkte:

  • Diese steuerliche Regelung gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h).
  • Der Arbeitgeber muss das Fahrrad oder Pedelec zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EStG) zur Verfügung stellen. Dann entfällt für den Mitarbeiter seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils. Das heißt: Der Mitarbeiter fährt sein JobRad steuerfrei.
  • Die Steuerfreiheit gilt auch für Räder, die vor dem 1. Januar 2019 übernommen wurden.
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Sonderfall S-Pedelecs

Für S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) gilt ebenfalls die 0,25 %-Regel. Da sie steuerlich als Kraftfahrzeuge gelten, werden sie zum Teil anders versteuert als herkömmliche Fahrräder und Pedelecs. >>> Weiterlesen

Dienstradförderung ab 2020: Wann greift welche Regel?

Dienstradvesteuerung 0,25 % Regel
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JobRad für Selbstständige

Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende kommen in den Genuss von Steuervorteilen beim Dienstradleasing. >>> weiterlesen

Worauf es bei der Dienstradüberlassung ankommt

Die Schriftform muss stimmen: Damit das Dienstrad steuerlich anerkannt wird, muss die Überlassung arbeitsvertraglich verankert sein. So wurde es 2018 vom Bundesministerium für Finanzen  klargestellt. Das passiert im JobRad-Modell durch den Überlassungsvertrag. Über das meinJobRad-Portal wird dieser unkompliziert individuell generiert und allen Parteien zur Verfügung gestellt. 

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Um das JobRad-Modell noch attraktiver zu machen, beteiligen sich bereits über 80 % der JobRad-Arbeitgeber an den Kosten für das Dienstrad oder überlassen es als Gehaltsextra.

So funktioniert die Dienstradübernahme nach Leasingende

Übernimmt der Nutzer nach Ende der Leasinglaufzeit das Dienstrad, wird für dieses von Seiten der Finanzbehörden für die steuerliche Beurteilung pauschal ein Restwert von 40 % angenommen. Da JobRad mit einem Gebrauchtkaufpreis von derzeit 18 % des tatsächlichen Kaufpreises kalkuliert, stellt die Differenz einen geldwerten Vorteil dar. Der JobRadler muss diesen jedoch nicht versteuern, da JobRad die Versteuerung auf Grundlage der Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen (17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04) als zuwendender Dritter übernimmt.

JobRäder und Kurzarbeit

Was ist bei Kurzarbeit zu beachten? Detaillierte Informationen finden Sie hier.

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