Dienstradversteuerung bei Übernahme des JobRads nach Leasingende
Was passiert mit Ihrem JobRad nach Leasingende? Antworten zu Fragen rund um Gebrauchtkaufpreis, Versteuerung und was passiert, wenn Sie Ihr JobRad nicht übernehmen wollen.
So funktioniert die Versteuerung bei Dienstradübernahme nach Leasingende
Übernimmt der Nutzer nach Ende der Leasinglaufzeit das Dienstrad, wird für dieses von Seiten der Finanzbehörden für die steuerliche Beurteilung pauschal ein Restwert von 40 % angenommen. Da JobRad mit einem erwarteten Gebrauchtkaufpreis von derzeit 18 % des tatsächlichen Kaufpreises kalkuliert, stellt die Differenz einen geldwerten Vorteil dar. Der JobRadler muss diesen jedoch nicht versteuern, da JobRad die Versteuerung auf Grundlage der Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen (17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04) als zuwendender Dritter übernimmt.
Alle Informationen zum Thema Dienstradversteuerung finden Sie aktuell auf www.jobbrad.org/wissen/dienstrad-versteuerung.
Ich nehme das Kaufangebot für mein JobRad nicht an. Wie geht es dann weiter?
Bitte geben Sie das Rad in ordnungsgemäßem und betriebssicherem Zustand an uns zurück. Wenn Sie das Kaufangebot nicht annehmen, wird das Rad innerhalb von 30 Werktagen nach Vertragsende bei Ihnen abgeholt. In der Hauptsaison kann es auch etwas länger dauern, bis die Abholung erfolgt.
Die Abholung erfolgt in den meisten Fällen durch ein von uns beauftragtes Unternehmen. In seltenen Fällen wird die Abholung durch den ausliefernden Händler abgewickelt.
Sie erhalten nach Leasingende alle Informationen, an wen und auf welchem Weg Sie das JobRad zurückgeben dürfen.
Dies gilt für das Kaufangebot zum regulären Ende Ihres Leasingvertrages nach 36 Monaten.
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