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Neue Dienstrad­förderung

Länderfinanzbehörden beschließen 0,25 %-Regel für Fahrräder und Pedelecs

Freiburg, 13. Januar 2020 Knapp ein Jahr nach Einführung der 0,5 %-Regel fördern die obersten Finanzbehörden der Länder Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung steuerlich noch stärker: Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Die neue 0,25 %-Regel gilt nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 (hier bleibt es bei der 0,5 % Regel).

Die Grafik erklärt, wann bei der Dienstradversteuerung welche Regel greift.

Gehaltsumwandlung vs Gehaltsextra Steuerersparnis

0,25 %-Förderung für alle Fahrrad- und E‑Bike-Typen

„Wir freuen uns über die schnelle Reaktion der Länderfinanz­behörden, die klargestellt haben, dass die mit dem Klimapaket anvisierten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität für alle Diensträder gelten“, erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. Die im Jahressteuergesetz 2019 verankerte Dienstrad­förderung betrifft nämlich nur die aktuell noch selten genutzten S-Pedelecs, also E‑Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. „Besonders freut uns, dass von der erneuten Erlassänderung nicht nur alle Angestellten profitieren, die ab 2020 erstmals ein Dienstrad per Gehalts­umwandlung beziehen, sondern auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 2019 ein JobRad übernommen haben“, so Holger Tumat. „Neu-JobRadler aus 2020 können im Vergleich zum klassischen Kauf mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen."

Beispielrechnung: So funktioniert die neue 0,25 %-Regel

Eine Chefin stellt ihrem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3.000 Euro (Bruttolistenpreis) zur Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts wandelt. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Was ändert sich nun?

Ab 2020 viertelt sich die Bemessungs­grundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3.000 Euro, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 Euro * 1 % = 7 € pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25‑Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur 0,5 %-Regel in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich.

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