Wirtschaftlich Berechtigte
Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
Die JobRad Leasing GmbH ist als Finanzdienstleistungsinstitut Verpflichtete i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwG). Damit ist die JobRad Leasing verpflichtet abzuklären, ob ihr:e Vertragspartner:in für eine:n wirtschaftlich Berechtigte:n handelt.
Der:die Vertragspartner:in ist gesetzlich verpflichtet, die zur Abklärung von wirtschaftlich Berechtigten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Etwaige sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber der JobRad Leasing GmbH gemachten Pflichtangaben sind unverzüglich anzuzeigen.
Definition von wirtschaftlich Berechtigten
Wirtschaftlich berechtigt ist in der Regel der:die rechtmäßige Eigentümer:in oder Gesellschafter:in des Unternehmens (nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Vertretung, die meist der Geschäftsführung oder Vorstand entspricht).
Es ist auch möglich, dass es für Ihr Unternehmen keine:n tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigte:n gibt und die gesetzlichen Vertreter:innen als fiktive wirtschaftlich Berechtigte gelten.
Besonderheiten
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- jede natürliche Person, die als Treugeber:in, Verwalter:in von Trusts (Trustee) oder Protektor:in, sofern vorhanden, handelt,
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
- jede natürliche Person, die als Begünstigt bestimmt worden ist,
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.
Ausnahmen
In den folgenden Fällen geht das Geldwäschegesetz regelmäßig davon aus, dass es keine:n wirtschaftlich Berechtigten gibt:
- Gesellschaften, die an der Börse notiert sind
- Tochtergesellschaften dieser börsennotierten Gesellschaften, sofern diese mehr als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten und es keine anderweitige Kontrollausübung gibt
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Privatrechtliche Unternehmen, die zu 100 % im öffentlichen Eigentum stehen
Ermittlung von wirtschaftlich berechtigten Personen
Grundsätze
Es wird unterschieden zwischen der unmittelbaren Beteiligung und den mehrstufigen Beteiligungsstufen.
Als wirtschaftlich berechtigt bei juristischen Personen werden diejenigen natürlichen Personen angesehen, die direkt (1. Beteiligungsebene) mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % des Vermögens an einer Gesellschaft kontrollieren (z. B. durch Stimmrechtsanteile). Von einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur wird gesprochen, wenn mindestens eine juristische Person die angesprochenen Anteile an der:m Vertragspartner:in hält. Ab der zweiten Beteiligungsstufe ist auf den Kapitalanteil bzw. Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % abzuzielen. Hierbei ist bis auf die natürliche Person der letztmöglichen Beteiligungsstufe zu ermitteln.
Beispiel Nr. 1:
Person A, Person B und Person E sind wirtschaftlich Berechtigte (wB).
Person A und Person B sind jeweils wB, da bei ihnen der 25 %-Schwellenwert der Vermutungsregel bei direkter Beteiligung überschritten ist. Bei der GmbH C kommt es auf die Stimmrechts-/Anteilsverteilung unter ihren Gesellschafter:innen an: Person D ist nicht wB, da 30 % grundsätzlich nicht für die Beherrschung der GmbH C reichen. Person E ist wB, da ihr der 70 %ige Anteil an GmbH C die Kontrolle über diese gibt.
Beispiel Nr. 2:
Es gibt keine wirtschaftlich berechtigten Personen
Person A und Person B unterschreiten jeweils den Schwellenwert und sind damit keine wirtschaftlich Berechtigten. Die AG D kontrolliert die GmbH C und damit indirekt die Vertragspartnerin der JobRad Leasing GmbH. Da die Vertragspartnerin eine Tochter der börsennotierten AG D ist und diese mehr als die benötigten 50 % der Kapitalanteile/Stimmrechte an der Vertragspartnerin hält, gibt es in diesem Fall keine wirtschaftlich Berechtigten.
Beispiel Nr. 3:
Es gibt keine tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten. Daher gelten die gesetzlichen Vertreter:innen in diesem Fall als fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
Keine der Beteiligungen liegt über dem Schwellenwert von 25 %.