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Verbraucher­zentrale NRW zur Neu­regelung der Ver­steuerung von Dienst­rädern

„Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren.“
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„Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen: Der sich grundsätzlich aus einer Überlassung ergebende geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden. Anders als beim kostenlosen oder verbilligten JobTicket wird bei der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads die Entfernungspauschale in der Steuererklärung nicht angerechnet. Achtung: Die neue Steuerbefreiung gilt nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle, das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung zu finanzieren. Die ab Januar 2019 geltende Steuerbefreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet.“

Da die Dienstrad-Nutzer demnach mehrheitlich nicht von der Neuregelung profitieren, fordert JobRad® weiterhin die Absenkung der „1%-Regel“ auf 0,5 Prozent im gültigen Steuererlass. JobRad setzt nun auf die Klärung dieser Forderung und Erlassanpassung auf Ebene der Länder.